Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters
Gemeinden sind die kleinsten Einheiten im österreichischen Verwaltungssystem. In Österreich gibt es mehr als 2.300 Gemeinden, die alle einen Gemeinderat, Bürgermeister sowie eine Verwaltung haben.
Die Größe reicht hier von knapp 70 Einwohner, welche die Gemeinde Gramais in Tirol beheimatet (damit die nach Einwohnern kleinste Gemeinde Österreichs). Bis hin zu den 1,7 Millionen Einwohnern der Stadt Wien, der größten Gemeinde (aber zugleich auch Bundesland). Auch flächenmäßig reichen die Gemeinden von 0,11 km² (Gemeinde Rattenberg in Tirol) bis zu 467 km² (Gemeinde Sölden in Tirol).
Das alles hat natürlich schon oft die Frage nach Gemeindezusammenlegungen aufgeworfen. Das ist beispielsweise in Kärnten in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts geschehen. Aber solche lassen sich oftmals nur schwer umsetzen, da die Bürger der betroffenen Gemeinden oft dagegen sind.
Aktives Wahlrecht: zu dieser Wahl sind sowohl alle ÖsterreicherInnen wahlberechtigt, die spätestens am Tag der Wahl 16 Jahre alt werden, wie auch EU-BürgerInnen die in der betreffenden Gemeinde einen Hauptwohnsitz haben. Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen sind somit die einzigen Wahlen wo auch Ausländer teilweise wahlberechtigt sind (neben der Wahl zum Europaparlament, das jedoch eine europäische Wahl ist). Auch hier gilt: man darf nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Aber es gibt auch Ausnahmen beim Hauptwohnsitz: in manchen Bundesländern genügt es, wie bei der Landtagswahl, das man einen Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde nachweisen kann. Auch hier gibt es von Bundesland zu Bundesland Unterschiede. Deshalb rechtzeitig informieren.
Passiv wahlberechtigt ist man, wenn man spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. Hierzu muss man ÖsterreicherIn oder EU-BürgerIn sein und einen Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde haben.
Auch bei Gemeinderatswahlen ist das wählen mittels Wahlkarte (z.B. Briefwahl) möglich. Und auch hier kommt die besondere Wahlbehörde, wenn man z.B. durch Krankheit u.ä. nicht dazu in der Lage ist das Wahllokal aufzusuchen. Achtung: auch hier unterscheiden sich die Bestimmungen von Bundesland zu Bundesland.
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