Vergebührung des Mietvertrages

| 21. Dezember 2011 | 0 Comments

Für einen schriftlichen Mietvertrag muss auch eine Gebühr bezahlt werden. Und diese Gebühr zahlt im Regelfall der neue Mieter.

Wie teuer ist die Vergebührung des Mietvertrages?
Das hängt ganz vom Zeitraum ab über den der Mietvertrag abgeschlossen wurde. Folgende Regelung gilt derzeit:

Mietdauer 3 Jahre bis unbefristet: 1% des Jahresbruttomietzinses.

Rechenbeispiel:
Beträgt der monatliche Bruttomonatszins 700€ (Nettomiete + Betriebskosten, jedoch ohne Strom und Heizung), so wird im Jahr die Summe von 8.400€ an Bruttomiete bezahlt. Die dreifache Summe davon ist 25.200€. Davon 1% ist: 252€ (25.200/200).

Eine Mietdauer von unter drei Jahren ist prinzipiell nicht erlaubt, es gibt jedoch Ausnahmefälle wie z.B. bei der Anmietung einer Ferienwohnung oder Dienstwohnung. In einem solchen Fall muss 1% der gesamten Bruttomiete der gesamten Mietdauer bezahlt werden.

Rechenbeispiel:
Eine Ferienwohnung wird für ein halbes Jahr angemietet. Der monatliche Bruttomietzins beträgt 500€. Das heißt man bezahlt für die gesamte Mietdauer 3.000€. 1% von 3.000€ sind 30€, die in einem solchen Fall bezahlt werden muss.

Der Vermieter muss den Mietzins berechnen und die Summe in voller Höhe an das Finanzamt abführen. Selbst ist man hier für nichts verantwortlich. Es kann jedoch nicht schaden, wenn man die Summe nachrechnet.

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Category: Mieten, Wohnen

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