Urkunden die vor der Eheschließung vorgelegt werden müssen
Bis zum Tag der Hochzeit sind viele Behördenwege notwendig. Um überhaupt heiraten zu dürfen, muss von den Verlobten zunächst einmal ermittelt werden, ob überhaupt eine Ehefähigkeit gegeben ist. Dazu sind viele Urkunden und Nachweise notwendig, die wir in diesem Artikel auflisten.
Heirat mit österreichischer Staatsbürgerschaft:
- Lichtbildausweis (amtlich)
- Abschrift aus dem Geburtenbuch: darf nicht älter als 6 Monate sein. Achtung: Die Geburt wird in jenem Ort in das Geburtenbuch eingetragen, in dem man wirklich geboren wurde, nicht unbedingt dort, wo die Eltern damals lebten.
- Meldungsbestätigung (kann heute über das Zentrale Melderegister vom Standesbeamten abgefragt werden)
- Wenn vorhanden den Nachweis erworbener akademischer Grade
Heirat mit ausländischer Staatsbürgerschaft:
- Ehefähigkeitszeugnis (in dem bestätigt das Heimatland die Ehefähigkeit. Achtung: Je nach Herkunft kann Österreich mit dem entsprechenden Land unterschiedliche Abkommen haben. Deshalb rechtzeitig informieren, was alles notwendig ist).
- Geburtsurkunde
- Reisepass
- Meldebestätigung (Meldeamt, Hotel……)
- Wenn vorhanden den Nachweis erworbener akademischer Grade
Heute kommt es ja oft vor, dass man schon einmal verheiratet war. In dem Fall sind auch Heiratsurkunden von früheren Heiraten vorzulegen. Es muss hierbei auch nachgewiesen werden, dass die Ehe nicht mehr aufrecht ist. Das kann mittels einer Nichtigkeitserklärung erfolgen oder z.B. durch die Sterbeurkunde des früheren Ehepartners.
Wenn man schon uneheliche Kinder hat, müssen auch für diese Geburtsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweise und Wohnsitznachweise vorgelegt werden.
Ist ein, oder sind beide Ehepartner noch nicht volljährig, so muss auch eine Ehemündigkeitserklärung des Gerichtes und die Zustimmung des Obsorgeberechtigten vorgelegt werden.
Ist ein oder beide Ehepartner einem Sachwalter unterstellt, so muss dieser seine Einwilligung geben, oder es muss ein entsprechender Gerichtsbeschluss vorliegen.
Achtung: Urkunden und Dokumente die nicht in deutscher Sprache verfasst sind müssen sowohl im Original, als auch in einer beglaubigten Übersetzung dem Standesbeamten vorgelegt werden! Auch hier gibt es unterschiedliche Bestimmungen je nach Staat aus dem man stammt. Der Standesbeamte gibt sicherlich Auskunft darüber. Grundsätzlich müssen Übersetzungen von gerichtlich beeideten Dolmetschern durchgeführt werden. Welcher Übersetzer als solcher gilt teilt das Justizministerium mit.