Unterhaltszahlungen an Kinder
Im Falle einer Scheidung und wenn man unterhaltspflichtige Kinder hat, so muss der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, prinzipiell Unterhalt zahlen. Heute betrifft das Männer und Frauen gleichermaßen.
Beide Elternteile haben für den Unterhalt der Kinder zu sorgen. Ist ein Elternteil z.B. verstorben, dann können auch die Großeltern herangezogen werden, wenn sie finanziell dazu in der Lage sind. Es gibt zwei Arten von Unterhalt den die Eltern leisten müssen:
Naturalunterhalt:
damit ist alles gemeint, das für das Leben des Kindes notwendig ist wie Unterkunft, Essen, Kleidung usw. Dafür kommt der Elternteil auf, bei dem das Kind lebt.
Geldunterhalt:
diese werden auch Alimente genannt. Dieses zahlt der Elternteil bei dem das Kind nicht lebt. Die Höhe wird entweder vom Gericht fixiert (aufgrund des Einkommens) oder man trifft eine private Vereinbarung. Das Geld soll ausschließlich dem Wohle des Kindes zugute kommen.
Höhe des Unterhaltes:
Diese richtet sich prinzipiell nach dem Einkommen. Je mehr Einkommen jemand hat desto mehr muss er zahlen. Der Unterhalt geht jedoch nicht unendlich in die Höhe. Es gibt eine so genannte Luxusgrenze. Das heißt, wenn ein jemand überdurchschnittlich verdient muss er nicht überdurchschnittlich
Unterhalt zahlen. Bei etwa dem 2-2,5 fachen des Regelbedarfs (was braucht das Kind im jeweiligen Alter damit alle Kosten gedeckt sind). Exakte Regelung gibt es nicht sondern wird im Einzelfall entschieden.
Neben dem Regelbedarf (Unterkunft, Kleidung, Taschengeld…) gibt es auch einen Sonderbedarf der im Bedarfsfall zu zahlen ist. Zum Beispiel wenn das Kind eine Zahnspange braucht u.ä.
Berechnung des Unterhalts:
Herangezogen wird das Nettoeinkommen und richtet sich weiter nach dem Alter des Kindes. Beträgt die Höhe im Alter von 0-6 Jahren 16% des Nettoeinkommens, so zahlt man ab 15 Jahren 22%. Sind mehrere Kinder vorhanden so gibt es Abzüge. Das Ganze ist jedoch nur als Richtwert anzusehen. Es gibt verschiedene Gründe warum die Unterhalsgrenze niedriger ausfällt.
Dauer der Unterhaltsverpflichtung:
Hier gibt es keine generelle Altersgrenze. So lange das Kind sich nicht selbst erhalten kann so lange muss man zahlen. Im Regelfall wird das nach der Schul- oder Berufsausbildung oder dem Studium sein. Heiratet das Kind erlischt der Anspruch auch sofort. Eigene Einkünfte des Kindes wie: Schüler- und Studienbeihilfe oder Verdienst einer Ferialtätigkeit mindert auch die Unterhaltsleistungen.
Kommt der Elternteil nicht seinen Unterhaltszahlungen nach so kann man einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Dieser wird vom Staat auf Antrag gewährt. Ausbezahlt wird dieser maximal für fünf Jahre.
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