Übersetzung und Beglaubigung von Dokumenten
Wenn man behördliche Erledigungen zu machen hat, so muss man häufig Dokumente vorlegen. Das Problem ist jetzt aber, wenn man nicht aus Österreich kommt, dass das Original nicht so ohne weiters von der Behörde akzeptiert wird. Es werden Beglaubigungen und Übersetzungen verlangt.
Übersetzungen ins Deutsche sind von gerichtlich beeideten Dolmetschern durchzuführen. Die Übersetzung ist auch im Ausland möglich. Aber dann müssen diese beglaubigt werden.
Dokumente müssen neben der Übersetzung auch beglaubigt werden. Das ist von Herkunftsstaat zu Herkunftsstaat verschieden:
- Ist das Land Mitglied des „Haager Beglaubigungsabkommens“ so genügt eine vereinfachte Form der Beglaubigung: die Apostille. Diese wird durch das Außenministerium des jeweiligen Herkunftslandes oder einer dazu berechtigten Behörde ausgestellt.
- Ist das Land nicht Mitglied dieses Landes, so muss eine volle diplomatische Beglaubigung durchgeführt werden.
Jede im Ausland errichtete öffentliche Urkunde muss nach Erfüllung des innerstaatlichen Beglaubigungsweges durch das lokale Außenministerium im Herkunftsland der Urkunde in korrekter Form beglaubigt sein, bevor es von der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde einen Überbeglaubigungsvermerk erhält. Erst nach Erfüllung dieser Formvorschriften ist eine im Ausland errichtete Urkunde für Österreich anerkennungsfähig. Diese Form der Beglaubigung nennt sich „diplomatische Beglaubigung“.
Übersetzungen gelten nicht als Urkunden sondern als Sachverständigenleistungen. Sie müssen immer zusammen mit der bereits beglaubigten Originalurkunde vorgelegt werden. Eine Beglaubigung von Übersetzungen von ausländischen Urkunden ist daher nicht zwingend erforderlich.
Österreichische Behörden können jedoch eine Übersetzung von einem in Österreich gerichtlich beeideten Dolmetscher/Übersetzer verlangen. Solch eine Übersetzung hat gemäß den Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) den Vorteil, dass sie – im Gegensatz zu einer im Ausland angefertigten Übersetzung – keiner weiteren Bestätigung bedarf.
Die Überbeglaubigung von im Ausland errichteten Urkunden durch das Legalisierungsbüro des Außenministeriums ist nicht möglich.
An den österreichischen Botschaften im Ausland können zum Zweck der Beglaubigung grundsätzlich nur Originalurkunden vorgelegt werden. In Ländern, in denen Originaldokumente nur in Buchform vorliegen oder in Plastik verschweißt sind, kann von der zuständigen ausländischen Behörde eine Kopie angefertigt und entsprechend beglaubigt vorgelegt werden. Generell ist die persönliche Vorsprache bei der Botschaft (dem Konsulat) erforderlich.
In manchen Ländern ist aufgrund des mangelhaften Urkundenwesens eine besondere Prüfung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit von öffentlichen Urkunden erforderlich. Nähere Informationen dazu erteilt die zuständige österreichische Botschaft. Sollten Urkunden gefälscht oder inhaltlich unrichtig sein, wird die Beglaubigung durch die Botschaft/das Konsulat verweigert. Die Vorlage von gefälschten Urkunden kann zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.
- Übersetzungsbüro in Wien
- Übersetzungsbüro in Österreich
- Österreichischer Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher – ÖVGD
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige österreichische Vertretung siehe Länderinformationen oder an das Legalisierungsbüro, E-Mail: beglaubigungen(at)bmeia.gv.at ,
Tel. 050 1150-4425 oder 3632.
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Danke Verena Hintersteininger
Guten Tag und vielen Dank für die guten Informationen auf Ihrer Website zum Thema Beglaubigung von Urkunden.
Ich beherberge regelmäßig ausländische Studenten und werde oft zu Regeln und Abläufe in der Bürokratie gefragt.
Ich bin in diesen Themen aber nicht sehr bewandert und muss leider meine Unkenntnis bekennen.
Gerade das Thema Beglaubigung von Urkunden wirft bei den Studenten immer wieder Verwunderung hervor.
Darum möchte ich mich abermals bei Ihnen für die tollen Infos bedanken.
LG
Manu