Schubhaft
Um sicherzustellen, dass eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchgeführt werden kann, ist es behördlich zulässig eine Schubhaft zu verhängen. Es ist zwar keine Strafhaft, man wird jedoch für die Dauer der Ausweisung meist in einem Polizeigefangenenhaus in Verwahrsam genommen. Ganz selten kann es auch passieren, dass man in einem gerichtlichen Gefangenenhaus untergebracht wird. Als Grund um in Schubhaft genommen zu werden, reicht es schon aus, dass keine Aufenthaltsgenehmigung mehr vorhanden ist.
Die Dauer Schubhaft ist auf zwei Jahre begrenzt. Stellt sich heraus, dass eine Abschiebung unzulässig ist, muss die betreffende Person umgehend aus der Schubhaft entlassen werden. Insgesamt (unter bestimmten Umständen) ist es zulässig, dass man jemanden in einem Zeitraum von 2 Jahren für 10 Monate in Schubhaft nimmt. Auch Asylwerber dürfen in Schubhaft genommen werden, bis es zu einer zweitinstanzlichen Entscheidung kommt. Auch hier gilt eine Obergrenze von 10 Monaten in 2 Jahren.
Die Polizei hat jedoch auch andere Möglichkeiten um eine Abschiebung sicherzustellen: das gelindere Mittel. Hier muss sich die betroffene Person in einer bestimmten Unterkunft aufhalten und sich jeden zweiten Tag bei der Sicherheitsdienststelle melden. Handelt es sich bei der zu abschiebenden Person um eine minderjährige Person, so soll die Behörde grundsätzlich das gelindere Mittel verhängen.
Gegen eine Schubhaft kann natürlich auch eine Beschwerde eingelegt werden. Das geschieht derzeit beim Unabhängigen Verwaltungssenat. Dieser muss innerhalb einer Woche entscheiden, ob der Beschwerdegrund zulässig ist. Wird dem Beschwerdegrund stattgegeben, so muss die betreffende Person umgehend freigelassen werden.
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