Pickerlüberprüfung nach §57
Ein Auto ist schnell gekauft, aber es muss auch regelmäßig überprüft werden. Das geschieht bei der so genannten „Pickerlüberprüfung“.
Ausgenommen von der Überprüfung sind folgende Fahrzeuge:
- KFZ die nicht schneller als 10 km/h fahren dürfen
- Anhänger, mit denen man nicht schneller als 25 km/h fahren darf
- Zugmaschinen, die nicht schneller als 25 km/h fahren dürfen
- Arbeitsmaschinen (selbstfahrend) die nicht schneller als 30 km/h fahren dürfen
- Motorkarren, die nicht schneller als 25 km/h dürfen
Bekannt ist die Überprüfung auch unter §57 Begutachtung. Dabei werden die Fahrzeuge überprüft und Mängel aufgezeigt. Die Begutachtung und die Kosten, die man dabei bezahlen muss, beinhalten jedoch nicht die Reparaturen, die eventuell zu machen sind.
Fällig wird das Pickerl in jenem Monat, in dem das Fahrzeug das erste Mal zugelassen wurde. Der Zeitpunkt der Überprüfung kann auf Antrag (bei der BH) auch verlegt werden. Das kann zum Beispiel bei LKW´s sinnvoll sein, die man zusammen mit dem Anhänger, den dieser normalerweise zieht, überprüfen möchte.
Vom Begutachtungsmonat kann aber auch ansonsten abgegangen werden. Man darf einen Monat vor, oder bis zu vier Monate nach dem Termin das Pickerl machen. Andernfalls begeht man eine Verwaltungsübertretung. Zu beachten ist aber, dass diese Regelung nur in Österreich gilt. Wer ins Ausland fährt (auch EU-Ausland!) kann hier Probleme bekommen.
Die erste Überprüfung bei einem PKW erfolgt drei Jahre nach der erstmaligen Zulassung. Die zweite Überprüfung muss zwei Jahre später erfolgen. Danach muss man jährlich zur Pickerlüberprüfung gehen. Bei allen anderen Fahrzeugen gibt es unterschiedliche Überprüfungsintervalle. Prinzipiell ist die Gültigkeit des Pickerls immer am Pickerl selbst vermerkt.
Überprüft werden darf ein Fahrzeug nur in Werkstätten werden, die für §57 Überprüfungen zugelassen sind. Nicht eine jede Werkstatt darf eine solche Überprüfung durchführen.