Niederlassungsbewilligung zur Gewerbeausübung
Drittstaatsangehörige müssen, um überhaupt ein Gewerbe ausüben zu dürfen, eine Niederlassungsbewilligung nachweisen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit zulässt (z.B. Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt). Aufzupassen ist hier, dass die erste Niederlassungsbewilligung immer aus dem Ausland, also vor der Einreise nach Österreich, erfolgen muss. Das geschieht bei der jeweiligen Vertretungsbehörde Österreichs im dortigen Land (Botschaft, Konsulat). Eine Niederlassungsbewilligung wird nicht immer erteilt und unterliegen einer Quotenregelung. Ist die Quote schon ausgeschöpft, oder gibt es andere Gründe die eine Niederlassung unmöglich machen (z.B. Aufenthaltsverbot oder zu geringe finanzielle Mittel) so wird keine Niederlassungsbewilligung erteilt.
Damit eine Niederlassungsbewilligung zur Gewerbeausübung erteilt wird, so muss man sich zunächst einmal an die zuständige Gewerbebehörde des geplanten Gewerbestandortes wenden. Hier muss man sich eine Bescheinigung besorgen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes gegeben sind. Das heißt z.B. der Befähigungsnachweis für die Ausübung des Gewerbes durch einen Befähigungsnachweis oder einem Feststellungsbescheid über die jeweilige individuelle Befähigung durch die Anerkennung der Ausbildung im Ausland durch das Bundesministerium.
Nachgewiesen wird die Niederlassungsbewilligung, mit der auch ein selbstständiges Gewerbe betrieben werden darf, durch einen Bescheid der Fremdenbehörde oder durch einem entsprechenden Eintrag im Reisepass.
Beantragt werden kann die Niederlassungsbewilligung bei der zuständigen Behörde. In Österreich ist das:
- In Wien die Magistratsabteilung 35.
- In allen anderen Bundesländern die zuständige Bezirkshauptmannschaft oder das zuständige Magistrat, wenn es durch den LH ermächtigt worden ist. Ansonsten ist das Amt der Landesregierung zuständig.
Kann die Befähigung zur Ausübung eines Gewerbes nicht nachgewiesen werden, so gibt es eine legale Möglichkeit diese zu umgehen: durch die Gründung einer österreichischen Gesellschaft mit einem geeignetem gewerberechtlichen Geschäftsführer. Jedoch kann die Eintragung in das Firmenbuch bei Gesellschaftern aus Drittstaaten verweigert werden, wenn diese:
- keine Arbeitserlaubnis haben, oder
- es keinen Feststellungsbescheid durch das AMS gibt, über den Einfluss dieser Person auf die Geschäftsführung.
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