Kündigung des Mietverhältnisses
Das Positive für Mieter ist ja, dass das Mietverhältnis grundsätzlich einem Kündigungsschutz unterliegt. Der Vermieter kann nicht so einfach nach Lust und Laune ein Mietverhältnis kündigen. Deshalb werden heute Mietverhältnisse von Seiten der Vermieter nur mehr befristet abgeschlossen. Wenn der Mietvertrag nach fünf Jahren ausläuft und nicht mehr verlängert wird, muss man sich um eine neue Wohnung umsehen. Das Mietverhältnis kann aber auch sehr einfach und ohne viel Kosten verlängert werden. Aber es gibt auch gesetzliche Kündigungsgründe, warum das Mietverhältnis beendet werden kann, z.B.:
- Wenn die Wohnung untervermietet wird
- Die Wohnung wird nicht benützt
- Die Miete wird nicht bezahlt
- Der Mieter stirbt
- Das Mietobjekt wird nachteilig für das Mietobjekt genutzt
- Das Haus muss abgerissen werden. Achtung: In dem Fall muss der Vermieter eine Ersatzwohnung beschaffen!
- Eine Substandardwohnung soll verbessert werden (z.B. von D auf C), der Mieter möchte das nicht. Achtung: auch in dem Fall muss eine Ersatzwohnung beschafft werden!
Im Streitfall werden diese Kündigungsgründe im jeweiligen Fall vom Gericht geprüft. Ist die Kündigung nicht gerechtfertigt muss sie auch zurückgenommen werden.
Wie sieht es mit Untermietern aus?
Alle Kündigungsgründe gelten auch für Untermieter. Endet das Hauptmietverhältnis so endet auch das Untermietverhältnis. Der Untermieter hat aber das Recht rechtzeitig über die neuen Tatsachen unterrichtet zu werden. Hat der Hauptmieter ein längeres Untermietverhältnis garantiert, so kann dieser auch Schadenersatzpflichtig werden.
Kündigungsfristen
Ist ein Endtermin im Mietvertrag vereinbart, so sind beide Seiten zur Einhaltung verpflichtet. Ausnahmen sind die oben genannten Gründe oder andere im Gesetz vorgesehene besonderen Gründe.
Während des ersten Jahres darf das Mietverhältnis von den Mietern nicht gekündigt werden. Es sei den, das Mietobjekt wurde nicht aus eigenem Verschulden unbrauchbar.
Prinzipiell gilt die Kündigungsfrist von einem Monat. Es können im Mietvertrag auch andere Kündigungsfristen vereinbart werden. Diese können zwischen 3 und 6 Monate sein.
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