Gruppen mit besonderem Arbeitnehmerschutz
Arbeitnehmer ist nicht gleich Arbeitnehmer. Es gibt den allgemeinen Arbeitnehmerschutz, der auf alle Arbeitnehmer Anwendung findet. Aber es gibt bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern die einem besonderen Arbeitnehmerschutz unterliegen. Sie dürfen z.B. nicht so einfach entlassen werden oder dürfen bestimmte Tätigkeiten nicht ausführen.
Folgende Persongruppen unterliegen einem besonderen Arbeitnehmerschutz:
- Lehrlinge: ein Lehrling darf nicht so einfach entlassen werden.
- Jugendliche: dürfen nicht jede Tätigkeit ausüben. Es gibt einzelne Beschäftigungsverbote.
- Menschen mit Behinderung: für sie gilt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz.
- Mütter und Väter: wenn sie in Karenz sind unterliegen sie einem Kündigungs- und Entlassungsschutz.
- Schwangere: unterliegen auch einem Kündigungs- und Entlassungsschutz. Außerdem gibt es auch einzelne Beschäftigungsverbote.
- Präsenz- und Zivildiener: auch sie dürfen nicht gekündigt oder entlassen werden.
- Belegschaftsfunktionäre: ebenfalls Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Wie oben ersichtlich ist der Hauptgrund des besonderen Arbeitnehmerschutz für bestimmte Gruppen darin, das sie nicht einfach entlassen werden können. Eine Schwangerschaft bedeutet natürlich eine Herausforderung für das Unternehmen, da man für die Zeit der Abwesenheit der Mitarbeiterin Ersatz besorgen muss der z.B. eingearbeitet werden muss. Aber natürlich sollen schwangere Frauen unterstützt werden, da die Schwangerschaft auch für sie eine Herausforderung ist und sie nicht zusätzlich mit Arbeitsplatz- und Geldsorgen belastet werden soll. Wird ein Lehrverhältnis vorzeitig gelöst, so hat der Lehrling kaum eine Chance einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden. So bleibt gewährleistet, dass er seine Ausbildung abschließen kann. Ein Belegschaftsfunktionär vertritt wieder seine Kollegen gegenüber dem Unternehmen. Damit ein unangenehmer Funktionär nicht so einfach entlassen werden kann muss natürlich auch für ihn ein Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten.
Natürlich versuchen Unternehmen von vorneherein erst gar nicht Personen mit besonderem Arbeitnehmerschutz aufzunehmen. Aber Unternehmen dürfen niemanden diskriminieren und Frauen z.B. nicht einstellen weil sie Frauen sind und Schwanger werden können. Eine Diskriminierung nachzuweisen ist jedoch nicht immer so leicht.
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