Der Zwangsausgleich bei einem Privatkonkurs
Ein Zwangsausgleich kann nur vom jeweiligen Schuldner selbst beantragt werden. Der Antrag wird bei Gericht mittels vorgefertigten Formular oder aber auch mündlich beantragt. Aber was beinhaltet jetzt so ein Zwangsausgleich?
In einem so genannten Zwangsausgleichsangebot gibt der Schuldner den Gläubigern das Versprechen, einen gewissen Anteil seiner Schulden in einem genau definierten Zeitraum zu bezahlen.
Das ganze klingt für den Schuldner zwar ganz gut, es müssen hier noch gewisse Bestimmungen eingehalten werden:
- Wird eine Zahlungsfrist von zwei Jahren versprochen, so ist eine Mindestquote von zumindest 20% zu bezahlen.
- Wird eine Zahlungsfrist von maximal fünf Jahren vereinbart, so muss eine Mindestquote von zumindest 30% erfüllt werden.
Das Zwangsausgleichsangebot muss von der Mehrheit der Gläubiger wie auch vom der Mehrheit des Kapitals (zumindest 75%) angenommen werden. Als letzte Formalität muss das Gericht dieses Zwangsausgleichsangebot bestätigen.
Wird der Zwangsausgleich bezahlt und vom Gericht bestätigt, so ist der Konkurs aufgehoben. Der jeweilige Schuldner ist dann gegenüber seinen Gläubigern auch von seinen Restschulden befreit. Aber Achtung: auch die angelaufenen Verfahrenskosten müssen vor der Konkursaufhebung bezahlt werden!
Das Gericht stimmt einem Zwangsausgleichsangebot nicht auf alle Fälle zu. Es muss davon überzeugt sein, dass der Schuldner dieses auch erfüllen kann. Andernfalls weist das Gericht diesen Antrag zurück.
Aber was wenn die Gläubiger den Zwangsausgleichsangebot nicht zustimmen? In einem solchen Fall kann der Schuldner ein Zahlungsplanverfahren oder ein Abschöpfungsverfahren anstreben.
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