Der Probeführerschein
Seit nun schon einigen Jahren, gilt beim Erwerb des Führerscheines eine Probezeit. Diese Probezeit gilt in sämtlichen Klassen, ausgenommen der Klasse F. In dieser Probezeit gelten verschärfte Bestimmungen bei vielen Delikten. Insgesamt gilt die Probezeit für die Dauer von zwei Jahren ab dem Erwerb des Führerscheines.
Achtung: Wer den Führerschein der Klasse B mit einer L17 Ausbildung erworben hat, hat sogar bis zu drei Jahren Probezeit. In dem Fall erlischt die Probezeit spätestens mit dem 20. Geburtstag.
Die wichtigste und bekanntest Einschränkung beim Probeführerschein ist sicherlich die Beschränkung des Alkohollimits auf 0,1 statt 0,5 Promille. Wer dagegen verstößt und erwischt wird, kann neben der Strafe auch zur Absolvierung einer Nachschulung gezwungen werden. Ob das geschieht liegt immer im Ermessen der Behörde.
Im Weiteren wird eine solche Nachschulung eventuell auch angeordnet, wenn man ein Verkehrsstrafdelikt begeht. Auch hier liegt das ganze immer im Ermessen der Behörde.
Das Schlimme an einer Nachschulung ist aber nicht nur die Nachschulung an sich, sondern auch die Tatsache, dass sich die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert.
Aber Vorsicht: Wenn innerhalb der dritten Probezeit neuerlich ein Verstoß vorliegt, so wird zur Feststellung der Führerscheintauglichkeit vom Amtsarzt ein Gutachten erstellt sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet!
Wer mit einem Probeführerschein ins Ausland fährt hat im Übrigen keine Einschränkungen. Es gelten die jeweiligen Bestimmungen des Landes. Die Probezeit wird auch nicht am Führerschein selbst vermerkt.
Wichtig: Wer seinen Führerschein im Ausland gemacht hat und seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt, für den gilt auch die Probezeit. Das bedeutet: Ab dem Erwerb des Führerscheines gilt dann auch in Österreich mit dem ausländischen Führerschein die Probezeit.
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