Befreiungsschein

| 22. Dezember 2011 | 1 Comment

Der Befreiungsschein ist, ähnlich wie die Arbeitserlaubnis, eine persönliche Berechtigung des ausländischen Arbeitnehmers, die zu einer Arbeitsaufnahme im gesamten Bundesgebiet berechtigt, ohne dass der Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung beantragen muss. Er gilt für fünf Jahre und wird unter folgenden Voraussetzungen ausgestellt:

  • nach wenigstens fünfjähriger legaler Beschäftigung in Österreich – innerhalb der letzten acht Jahre, wenn die Tätigkeit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterlag;
  • nach wenigstens fünfjähriger Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger, wenn die Ehe durch Scheidung beendet wurde (im Todesfall kann sofort ein Befreiungsschein beantragt werden) und der Ausländer oder die Ausländerin den Wohnsitz in Österreich hat;
  • nach Absolvierung des letzten vollen Schuljahres vor Beendigung der Schulpflicht in Österreich, wenn der Jugendliche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und wenigstens ein Elternteil während der letzten fünf Jahre drei Jahre legal im Bundesgebiet niedergelassen und beschäftigt war;
  • nach Wegfall der Begünstigung, die ausländische Ehepartner oder Kinder von Österreichern und anderen EWR-Bürgern nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (§ 1 Abs 2 lit l) genießen, sofern sich der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre wenigstens zweieinhalb Jahre rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat.

Ausländer und Ausländerinnen, auf die eine dieser Voraussetzungen zutrifft, sollten alternativ ihren Anspruch auf Ausstellung eines Niederlassungsnachweises von den Aufenthaltsbehörden prüfen lassen. Der Niederlassungsnachweis gilt unbefristet und ersetzt sowohl die Niederlassungsbewilligung wie den Befreiungsschein.

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Comments (1)

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  1. Es ist sehr,sehr unfair das man nach 5-6 Kontigent- bewiligungen in Österreich gar nichts erreichen kann,den diese Zeiten zählen zur gar nichts und diese Zeiten kann man zur keiner Arb.erlaubnis,RWR-Karte,Befreiungsschein,Aufenthaltstittel,oder sonnst was dazu zählen.Bin Kroatischer Staatsbürger und der beitritt zur EU(1.7.2013) bringt mir auch nichts.Bin Kellner von Beruf(Mangelberuf),trotzdem ist der Beruf nicht auf der Mangelberufsliste,somit kommt auch die RWR-Karte nicht in frage.Während meiner 6 Bewiligungen(6×6 mon.) habe ich nicht einen Tag Krankenstand,der Arbeitgeber braucht mich und trotzdem jedes mal Anträge,Unbedenklichkeitsbescheinigungen usw.

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