Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf
Ein Arbeitsverhältnis kann auch befristet abgeschlossen werden. Zum Beispiel gehen viele Schüler und Studierende in den Ferien einer so genannten Ferialarbeit nach. Das ist nichts anderes als ein befristetes Arbeitsverhältnis. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet automatisch mit dem Ablauf des vereinbarten Zeitraumes.
Es gibt unterschiedliche Gründe warum man ein befristetes Arbeitsverhältnis abschließt. Eventuell benötigt der Betrieb jemanden als Karenzvertretung oder es gibt kurzfristig mehr Arbeit als die Stammmitarbeiter bewältigen können. Sind sich beide Vertragsparteien einig, so steht dem befristeten Arbeitsverhältnis nichts im Wege.
Das mehrmalige Aneinanderreihen von befristeten Arbeitsverhältnissen ist nicht zulässig. Solche Kettenarbeitsverhältnisse führen automatisch zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Ausgenommen sind nur sachlich argumentierte Rechtfertigungen für ein solches Aneinanderreihen. Wird so ein Kettenarbeitsvertrag festgestellt, endet das Dienstverhältnis nicht mehr automatisch. In so einem Fall gelten die Beendigungsregeln für unbefristete Dienstverhältnisse.
Ansonsten unterscheiden sich befristete Dienstverhältnisse in keiner Weise von unbefristeten Dienstverhältnissen. Sie unterliegen den gleichen Bestimmungen der Sozialversicherung und Steuerpflicht. So erwirbt man Pensionszeiten sowie Ansprüche aus der Arbeitslosenvorsorge.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann auch jederzeit aus einem wichtigen Grund aufgelöst werden. Es ist jedoch nur die Entlassung und der Austritt zulässig. Eine Kündigung ist für ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht vorgesehen.
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