Austritt aus dem Dienstvertrag
Hat der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber einen wichtigen Grund, so kann er aus dem Arbeitsverhältnis austreten und somit das Arbeitsverhältnis einseitig vorzeitig auflösen. Die Gründe müssen jedoch sehr schwerwiegend damit das Arbeitsverhältnis einseitig aufgelöst werden kann. Das heißt, die Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass die Weiterbeschäftigung auf die gesetzliche oder vereinbarte Kündigungsfrist nicht mehr möglich und unzumutbar ist.
Die Gründe unterscheiden sich zwischen Arbeitern und Angestellten. Für Angestellte sind sie im Angestelltengesetz festgelegt, für Arbeiter sind sie durch die Gewerbeordnung bestimmt. Auch im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ist das Lösungsrecht eines Vertrages aufgrund eines wichtigen Grundes geregelt.
Arbeiter können aus folgenden Gründen aus dem Dienstvertrag einseitig austreten:
- Die Gesundheit würde bei der Fortsetzung schweren Schaden nehmen
- Der Gewerbeinhaber hat sich einer tätlichen Misshandlung des Arbeitnehmers oder einer Ehrenbeleidigung des Arbeitnehmers schuldig gemacht
- Der Gewerbeinhaber hat versucht den Arbeitnehmer oder einen seiner Angehörigen zu einer unsittlichen oder ungesetzlichen Handlung zu verführen
- Der Gewerbeinhaber zahlt das Entgelt ohne Gründe nicht aus oder verletzt weitere Vertragsbedingungen
Angestellte können aus folgenden Gründen aus dem Dienstvertrag einseitig austreten:
- Die Gesundheit würde bei der Fortsetzung schweren Schaden nehmen
- Der Arbeitgeber hat sich einer tätlichen Misshandlung des Arbeitnehmers oder einer Ehrenbeleidigung des Arbeitnehmers schuldig gemacht
- Der Arbeitgeber hat versucht den Arbeitnehmer oder einen seiner Angehörigen zu einer unsittlichen oder ungesetzlichen Handlung zu verführen
- Der Arbeitgeber weigert sich die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit der Angestellten nachzukommen.
- Der Arbeitgeber weigert sich die Sittlichkeit der Angestellten zu schützen
Im Konkursfall kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls das Dienstverhältnis auflösen. Das gilt jedoch nicht im Falle eines Ausgleichsverfahrens!
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