Ausstellung einer Anmeldebescheinigung

| 3. Januar 2012 | 6 Comments

Seit dem Jahr 2006 sind EWR-Bürger (und Schweizer) die länger als drei Monate in Österreich bleiben wollen dazu verpflichtet, eine Anmeldebescheinigung zu beantragen. Diese Anmeldebescheinigung ist für die Dokumentation des Niederlassungsrechts notwendig. Damit können EWR-Bürger nachweisen, dass sie zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

Haben EWR-Bürger fünf Jahre hindurch in Österreich rechtsmäßig und ununterbrochen gelebt, so sind sie zum Daueraufenthalt berechtigt. Auf Antrag und Überprüfung der Kriterien, muss den Antragstellern eine so genannte „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ ausgestellt werden.

Welche Kriterien müssen erfüllt werden?

Wenn EWR-Bürger (und Schweizer) länger als drei Monate in Österreich bleiben wollen, so müssen sie:

  • einer Erwerbstätigkeit nachgehen, oder auf selbstständiger Basis arbeiten.
  • die erforderlichen finanziellen Mittel aufbringen, so dass sie sich und ihre Familienangehörigen versorgen können.
  • eine Krankenversicherung besitzen (für sich und die Familienangehörigen)
  • als Hauptzweck zur Ausbildung in Österreich sein (auch hier sind die finanziellen Mittel und die Krankenversicherung gegeben sein).

Auch Angehörige von EWR-Bürgern, die selbst nicht alle Kriterien erfüllen, sind zum Aufenthalt berechtigt. Dazu zählen z.B. Ehegatten, Verwandte (Kinder, Enkelkinder) oder Lebenspartner. Dazu müssen teilweise weitere Nachweise geliefert oder Kriterien erfüllt werden.

Wann und wo muss die Anmeldebescheinigung beantragt werden?

Spätestens vier Monate nach der Einreise in Österreich muss man die Anmeldebescheinigung beantragen. Zuständig ist der Landeshauptmann des jeweiligen Bundeslands. Dieser ermächtig im Normalfall Bezirksverwaltungsbehörden. Das sind die Bezirkshauptmannschaften, in Statutarstädten der Magistrat. In Wien ist die MA 35 und in Graz der Landeshauptmann dafür zuständig.

Was benötige ich zur Ausstellung?

Es müssen eine Reihe von Dokumenten und Nachweisen vorgelegt werden:

  • Reisedokument (Reisepass oder Personalausweis?
  • Nachweis über eine ausreichende Krankenversicherung
  • Nachweis über ausreichend finanzielle Eigenmittel (z.B. Dienstvertrag oder Bankauszug)

Au-Pairs, Schüler, Studenten, oder Angehörige von Aufenthaltsberechtigten welche die Kriterien selbst nicht erfüllen, müssen noch weitere Nachweise liefern. Welche das sind erfährt man bei der zuständigen Stelle.

Wenn alle Unterlagen vollständig vorgelegt wurden und alle Voraussetzungen erfüllt sind, so wird die Anmeldebescheinigung ausgestellt. Achtung: diese wird nur persönlich ausgehändigt!

Eingehende Suchanfragen
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Category: Aufenthalt

Comments (6)

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  1. Emes sagt:

    Ich möchte eigentlich ein Frage Stellen.
    Was passiert wenn jemanden schon der Antrag gestellt zu
    Anmeldebescheinigung aber nicht bekommen wegen mangel der einkommen ( Notstandhilfe ), aber will weiter in OÖ
    bleiben? In der FremdenPolizei sagt man muss der Hauptwohnsitz ummelden aber das geht nicht weil vor 3
    Monate ein Gennossenschaft Hauptmiete bekommen – das kann nicht Nebenwohnsitz melden -! Kann mal mit Geldstrafe rechnen oder der Land muss verlassen?
    Bitte Antwort. Danke….

  2. gabi sagt:

    Wie ist das bitte mit pensionistinen?
    Zum Beispiel wenn meine Mama aus Tschechien ist in Pension und möchte hier bei uns bleiben Leben.Danke für antwort

  3. Rududu sagt:

    Im Gesetz nicht festgelegt, aber BHS verlangt ca. 800,- netto pro „Kopf“ um AB auszustellen. Notstandshilfe und andere Leistungen werden nicht akzeptiert. Wichtig zu bemerken, AMS und GKK gewährt diese Leistungen erst, wenn der Antragssteller eine AB vorliegt. Kurz gefasst man braucht Geld um Geld zu bekommen.
    Betroffen sind alleinerziehende Mütter (oder Partnerinnen von Männern, die weniger als 1600 verdienen), die nach der Geburt kein AB für ihr Kind bekommen, und daher kriegen auch kein KBGeld.

  4. Rududu sagt:

    Noch wichtig zu sagen, dass eine vorherige Erwerbstätigkeit in Österreich nichts sichert.
    Auf dieser Weise werden manche Frauen gedrängt trotz Mutterschutz gleich nach der Geburt arbeiten zu gehen, oder ins Heimatsland zurückzugehen.

  5. Agatha sagt:

    Ich habe ein angemeldetes Gewerbe und arbeite als 24 Stunden Betreuerin in der Steiermark. Bei den Klienten den ich betreue habe ich auch einen Zweitwohnsitz angemeldet. Mein Hauptwohnsitz ist in Kroatien. Wegen der Anmeldebescheinigung habe ich in der Bezirkshauptmanschaft in Weiz angefragt und bekam per e-mail die Antwort das ich keine Anmeldebescheinigung brauche da ich alle 14 Tage Heim fahre.
    Nun bin ich trotzdem nicht im Klaren ob ich diese Anmeldebescheinigung brauche oder doch nicht.
    Bitte um Aufklärung

  6. Anton sagt:

    Moin,
    wie hoch sind denn „die erforderlichen finanziellen Mittel […], so dass sie sich und ihre Familienangehörigen versorgen können.“?

    Gibt es da eine Bemessungsgrenze?

    LG und Danke!

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