Allgemeine Bestimmungen für die Gewerbeausübung durch Ausländer
Die Ausübung eines Gewerbes in Österreich durch natürliche Ausländer ist möglich wenn:
- die Person in Österreich einen Aufenthaltstitel besitzt, der es erlaubt ein selbstständiges Gewerbe auszuüben,
- Österreich mit dem Herkunftsland der Person einen Staatsvertrag besitzt, der Österreichern in dem Land die gleichen Rechte einräumt,
- die österreichische Staatsbürgerschaft keine Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Gewerbes ist.
Handelt es sich um eine juristische ausländische Person oder auch um eine eingetragene Personengesellschaft, so muss diese im Firmenbuch eine Zweigniederlassung nachweisen.
Je nach Herkunftsland der natürlichen Person gibt es auch Unterschiede was die Ausübung des Gewerbes betrifft. Wie schon oben erwähnt müssen ausländische Personen einen Aufenthaltstitel besitzen der das ausüben eines selbstständigen Gewerbes ausübt. Das gilt aber nicht für folgende beiden Personengruppen:
Staatsangehörige von EU und EWR Staaten (inkl. Schweiz):
Solche Personen genießen in Österreich Niederlassungsfreiheit und dürfen ein jedes Gewerbe gleich anmelden und ausüben wie ein österreichischer Staatsbürger. Das gilt aber nur in soweit, wenn es bei dem Gewerbe keinen Inländervorbehalt gibt.
Personen die Staatenlos, anerkannte Flüchtlinge, Asylwerber oder Studenten sind:
Diese Personengruppen dürfen dann ein selbstständiges Gewerbe in Österreich ausüben, wenn sie sich fremdenrechtlich zur Ausübung eines selbstständigen Gewerbes in Österreich aufhalten dürfen. Da das sehr unterschiedlich und kompliziert ist, sollte man sich genau informieren, was man mit seinem Aufenthaltsstatus in Österreich darf.
Familienangehörige aus Drittstaaten:
Familienangehörige, die aus einem Drittstaat stammen und in einem EU- sowie EWR Staat ein Aufenthaltsrecht haben, besitzen die gleichen Rechte wie auch die Staatsangehörigen dieser Staaten selbst.
- gewerbeberechtigung ausländer österreich
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