Alleinige Obsorge der Kinder nach der Scheidung
Wie hier genauer erklärt, bleibt nach der Scheidung zunächst einmal grundsätzlich die gemeinsame Obsorge aufrecht. Können sich die geschiedenen Eltern jedoch nicht auf eine Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge einigen, oder funktioniert die gemeinsame Obsorge nicht, so wird einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen. Die alleinige Obsorge kann übrigens auch im Nachhinein beantragt werden, wenn z.B. ein Elternteil befürchtet dass das Kind gefährdet ist oder es glaubhaft machen kann, dass die gemeinsame Obsorge nicht funktioniert.
Welche Entscheidungsgründe sind für das Gericht wichtig, wenn sich die Eltern nicht auf die gemeinsame Obsorge einigen?
Das Kind sollte zunächst einmal bei dem Elternteil bleiben, zu dem es die nähere Beziehung hat. Im Regelfall ist das der Elternteil, der auch die Erziehung übernommen hat. Im Weiteren sollte das Kind in seinem sozialen Umfeld bleiben. Also zieht ein Elternteil bspw. weit weg, so kann das ein Kriterium sein diesem Elternteil nicht die Obsorge zu übertragen. Ein weiterer wichtiger Grund ist, dass das Kind nicht von Geschwistern getrennt werden soll. Und schließlich sollte das Kind auch keiner Gefahr ausgesetzt sein. Liegen gegen einen Elternteil Strafurteil wegen bspw. Gewaltdelikten vor, so ist nicht anzunehmen, dass dieser Elternteil die Obsorge
bekommt.
Verliert der zweite Elternteil alle Rechte?
Nein, so ist es auch nicht. Wichtig ist als erstes, dass der zweite Elternteil ein Besuchsrecht hat. Das bedeutet, dass eine Regelung darüber getroffen wird, wie oft das Kind gesehen werden kann. Grundsätzlich sollten sich die beiden Elternteile darüber einigen. Tun sie das nicht so legt das Gericht eine Regelung fest. Im Weiteren muss der zweite Elternteil auch über wichtige Angelegenheiten rechtzeitig informiert werden. Wird zum Beispiel der Wohnort gewechselt, gibt es Probleme in der Schule oder hat das Kind eine schwere Krankheit, so ist der zweite Elternteil darüber rechtzeitig zu informieren. Zu wichtigen Themen hat der zweite Elternteil auch ein Äußerungsrecht. Zum Beispiel wenn der Name des Kindes geändert werden soll. Nimmt aber der zweite Elternteil bspw. sein Besuchsrecht nicht in Anspruch, so hat er auch kein Anrecht auf Information und zur Äußerung.
Wichtig ist es auch, dass der mit der Obsorge betraute Elternteil es vermeiden muss, dass das dem Kind das Verhältnis zum zweiten Elternteil erschwert oder beeinträchtigt wird. So ist z.B. das Besuchsrecht nicht zu beeinträchtigen. Das Besuchsrecht darf z.B. auch nicht als Druckmittel eingesetzt werden, wenn der zweite Elternteil seinen Unterhaltszahlungen nicht nachkommt. Das Besuchsrecht ist unabhängig davon. Ab dem 14. Lebensjahr kann das Kind z.B. nicht mehr zum Kontakt zum nichtobsorgeberechtigten Elternteil gezwungen werden und darf auch selbstständig bspw. Anträge z.B. zum Besuchsrecht machen.