Ablösen bei der Wohnungsmiete
Bei einer Ablösung handelt es sich um eine Einmalzahlung. Sehr oft wird eine solche im Zuge einer Vermietung einer Wohnung verlangt. Oftmals sind solche Zahlungen jedoch unzulässig. Im Mietrechtsgesetz ist nämlich ein so genanntes Ablöseverbot verankert.
Davon gibt es natürlich Ausnahmen: im §10 des Mietrechtsgesetzes ist der so genannte Investitionsersatz genannt. Der ausziehende Mieter muss diese an den Vermieter bezahlen, wenn der Mieter in der Wohnung Investitionen getätigt hat, die der Vermieter bereits abgegolten hat. In den Mietzins dürfen solche Investitionen jedoch nicht mit einbezogen werden.
Prinzipiell ist es nicht erlaubt, dass der Vermieter Ablösen für Investitionen in der Wohnung verlangt. Ist die Wohnung jedoch durch die Investitionen besser ausgestattet, so ist es schon erlaubt, dass er vom zukünftigen eine höhere Miete verlangt als z.B. für eine vergleichbare Wohnung mit einer schlechteren Ausstattung.
Wer schon einige Wohnungen besichtigt hat weiß, dass vom Vormieter sehr häufig eine Ablöse für zurückgelassene Möbelstücke verlangt wird. So etwas ist natürlich zulässig. Denn rein rechtlich handelt es sich dabei nur um einen Kauf der Möbel. Es darf jedoch keine illusorische Summe verlangt werden, sondern jeweils nur der Zeitwert. Außerdem ist man nicht dazu verpflichtet alte Möbelstücke des Vormieters zu übernehmen. Die Ablöse von Möbelstücken als Druckmittel für den Erhalt des Mietvertrages ist nicht erlaubt. Kommt nur so ein Mietvertrag zustande, so kann die Ablöse für die Möbelstücke im Streitfall beeinsprucht werden. Deshalb Zahlungen nie einfach so tätigen sonder sich alles quittieren lassen und am besten Zeugen hinzuziehen.
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