Ablauf bei der Abmeldung eines Wohnsitzes
Wer seinen Wohnsitz abmeldet muss im gesamten Ablauf auch einige Schritte und weitere Dinge beachten damit es bei der Abmeldung zu keinen unnötigen Verzögerungen kommt. Wer schon beim Meldeamt ist um die Abmeldung vorzunehmen möchte ja auch sicher nicht nochmals den Weg dorthin machen. Im Folgenden gehen wir auf die wichtigen Schritte und die notwendigen Unterlagen näher ein.
Wie lange habe ich Zeit für eine Ummeldung?
Die Abmeldung des alten Wohnsitzes muss bis spätesten drei Tage nach dem erfolgten Auszug erfolgen!
Welche Behörde ist zuständig?
Das kommt ganz darauf an wo man wohnt. Wohnt man in einer „normalen“ Gemeinde so ist das jeweilige Gemeindeamt dafür zuständig. Wohnt man in einer Stadt die ein eigenes Statut hat so ist der Magistrat dafür zuständig. Eine Ausnahme bildet nur Wien wo das jeweilige Magistratische Bezirksamt des Wohnbezirkes dafür zuständig ist (Achtung: es gibt in Wien auch Bezirke die Teile der Verwaltung gemeinsam vollziehen).
Kosten der Ummeldung:
Das positive bei der Abmeldung eines Wohnsitzes ist, dass dafür keine Gebühren bezahlt werden müssen!
Wer kann die Ummeldung durchführen?
Prinzipiell stehen drei Möglichkeiten zur Verfügung um eine Abmeldung durchzuführen. Die unkomplizierteste Möglichkeit ist es, wenn man persönlich mit den notwendigen Unterlagen zum Meldeamt geht. Außerdem kann man einen Boten schicken oder die ganzen Unterlagen per Post einschicken. Aber Achtung: Wer einen Boten oder Brief schickt muss alle notwendigen Unterlagen in Kopie beglaubigen lassen! Leider ist die Abmeldung per Fax oder per Email gesetzlich noch nicht vorgesehen.
Welche Unterlagen müssen beim Meldeamt vorgelegt werden?
Bei der Abmeldung eines Wohnsitzes muss nur ein amtlicher Lichtbildausweis vorgelegt werden. Außerdem soll ein ausgefülltes Meldezettel-Formular vorgelegt werden, das zur Eingabe und Überprüfung der angegeben Daten dient.
Wer darf einen Wohnsitz nicht eigenständig abmelden?
Minderjährige Personen dürfen sich natürlich nicht eigenständig abmelden. Sie müssen durch den Erziehungsberechtigten abgemeldet werden. Dasselbe gilt für geistig behinderte Personen. Diese müssen durch den Sachwalter oder (falls nicht vorhanden) durch den jeweiligen Unterkunftgeber abgemeldet werden.
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