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Ausnahmen von Ausländerbeschäftigungsgesetz
Vom Ausländerbeschäftigungsgesetz sind mehrere Personen- und Tätigkeitsgruppen ausgenommen. Diese sind: Konventionsflüchtlinge (müssen als solche anerkannt sein) Subsidiär Schutzberechtigte (das sind jene AusländerInnen von denen der Asylantrag abgelehnt wurde, deren Leben und Gesundheit im Herkunftsland aber bedroht wäre) Personen die als Besatzung in der See- und auch Binnenschifffahrt tätig sind Personen die einer seelsorgerischen Tätigkeit nachgehen […]