Aufenthaltsbewilligung – Schüler

| 23. Januar 2012 | 4 Comments

Dieser Aufenthaltstitel dient dem vorübergehenden Aufenthalt in Österreich, ohne der Absicht sich hier niederzulassen. Die erstmalige Erteilung dieser Bewilligung erfolgt quotenfrei.
Ein Familiennachzug ist bei dieser Art der Aufenthaltsbewilligung nicht möglich.

Für die Erteilung diese Aufenthaltstitels müssen die allgemeinen Voraussetzungen für Aufenthaltsbewilligungen erfüllt sein.

Erteilt werden darf diese an:

  • ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule, oder Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht.
  • Schüler einer Statusschule mit Öffentlichkeitsrecht.
  • Schüler die eine nichtschulische Bildungseinrichtung besuchen, die zertifiziert ist.

Erforderliche Unterlagen:
Es muss ein „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ mit Angabe des Aufenthaltszweckes ausgefüllte werden.
Zu beachten ist, dass die Dokumente in Original vorgelegt werden müssen, grundsätzlich werden Kopien einbehalten.
Die Originaldokumente müssen mit einer beglaubigte Übersetzung vorgelegt werden. Beglaubigt werden müssen Geburtsurkunde, Urkunde der Heirat oder Eingetragenen Partnerschaft, Führungszeugnis, (ggf. Urkunde der Ehescheidung oder Auflösung der Eingetragenen Partnerschaft, Sterbeurkunde).

Allen Anträgen müssen immer folgende Urkunden und Nachweise beigelegt werden:

  • Gültiges Reisedokument
  • Aktuelles biometrisches Passfoto
  • Geburtsurkunde
  • Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft (Eigentumsnachweise, Miet- oder Untermietverträge)
  • Nachweis über die Höhe der Mietbelastung bzw. der Betriebskosten der Unterkunft
  • Nachweis über einen in Österreich geltenden Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (z. B.: Stipendium, Bankguthaben, Nachweis über regelmäßige Überweisungen)
  • Haftungserklärung möglich
  • Nachweis über allfällige Kreditbelastungen (z. B. durch einen aktuellen Auszug aus der Evidenz eines staatlich anerkannten Kreditverbandes)
  • Bei minderjährigen SchülerInnen: ein Nachweis – durch eine volljährige in Österreich wohnhafte natürliche Person – über die Pflege und Erziehung

 

  • Bei Erstanträgen:
    • Auszug aus dem Strafregister aus dem Herkunftsland (nicht älter als drei Monate)
    • Eine schriftliche Bestätigung der Schule oder nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme, sofern die SchüllerInnen nicht eine Pflichtschule besucht haben.
    • Bei Verlängerungsanträgen: ein nachgewiesener Schulerfolg (z. B. ein Zeugnis)
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich sein.

Die Integrationsvereinbarung muss nicht erfüllt werden.

Zu beachten ist, dass auch eine Erwerbstätigkeit laut Ausländerbeschäftigungsgesetz zugelassen ist. Diese darf den schulischen Erfolg allerdings nicht beeinträchtigen!

Eingehende Suchanfragen
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Category: Aufenthalt

Comments (4)

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  1. Nimmersatt sagt:

    Wie sieht es aus bei der Aufenthaltsbewilligung für KünstlerInnen? Hab leider noch keine Infos darüber gefunden…

    Vielen Dank,

    n

  2. Serkan sagt:

    Guten Abend

    Darf eine ausländische Schüler in Österreich ein Firma gründen oder bei eine Firma mit Inhaber werden?und da durch in Österreich eine Aufenthalt bekommen?

  3. Bujar sagt:

    Hi leute! Wie viel muss man im konto haben um eine Antrag als Studierende über 25 jahre im Botschaft zu stellen ?? Bitte schreib mir

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