Was ist eine Ausstattung/Heiratsgut (Mitgift)?
Sehr oft hört man in Verbindung mit einer Hochzeit häufig die Begriffe „Mitgift“ „Ausstattung“ „Heiratsgut“ oder „Aussteuer“ aber was bedeuten diese und gibt es eine rechtliche Verpflichtung dazu?
In Österreich ist nach Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) zunächst einmal der Begriff „Ausstattung (bei Söhnen)“ und „Heiratsgut (bei Töchtern) zutreffend. Beide Begriffe sind rechtlich gleichbedeutend. Im ABGB steht, dass die Eltern (gegebenenfalls auch die Großeltern) einem Kind (unabhängig ob männlich oder weiblich) bei der Eheschließung eine ausreichende Ausstattung mitgeben müssen, wenn diese eine solche Hilfe benötigen. Das heißt, die potentiellen Ehepartner dürfen selbst nicht über ein dementsprechendes Vermögen verfügen. Der Anspruch darf
auch nur einmal geltend gemacht werden. Das heißt, bei einer zweiten Hochzeit steht dieses Recht nicht mehr zu.
Als angemessen wird die Höhe von 25-30% des Jahresnettoeinkommens angenommen. Vom Jahresnettoeinkommen müssen die eventuellen Unterhaltsverpflichtungen bereits abgezogen sein.
Ein Verweigerungsgrund kann sein, wenn das Kind gegen ihren auch erklärten Willen die Ehe geschlossen hat und die Gründe dafür gerechtfertigt sind.
Kommt es zu einer gerichtlichen Forderung kann das Recht auf Ausstattung/Heiratsgut in einem „Verfahren außer Streitsachen“ entschieden werden. Geltend gemacht muss das Recht beim Bezirksgericht des antragstellenden Kindes werden.
Rechtlich sind natürlich Nachweise usw. sehr schwierig. Deshalb empfiehlt es sich sicherlich, sich mit den Eltern nicht vor dem Gericht sondern einvernehmlich zu einigen.
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