Sicherungsbescheinigung

| 22. Dezember 2011 | 0 Comments

Eine Sicherungsbescheinigung ist eine Zusicherung des Arbeitsmarktservice (AMS) an einen Arbeitgeber, dass dieser eine Arbeitskraft aus dem Ausland anwerben darf und dass diese Arbeitskraft (sofern sie ordnungsgemäß eingereist ist) auch eine Beschäftigungsbewilligung erhält.

Beantragt werden muss diese Sicherungsbescheinigung für ausländische Arbeitskräfte die in Österreich Visumspflichtig sind. Das heißt all jene, die nur mit einem Sichtvermerk in Österreich einreisen dürfen.

Nach den Änderungen im Zulassungssystem ist eine Sicherungsbescheinigung nur mehr für folgende Personengruppen notwendig:

  • Personen aus Drittstaaten, die in Österreich Sichtvermerkpflichtig sind und hier befristet beschäftigt werden.
  • KünstlerInnen aus Drittstaaten
  • Betriebsentsandte Personen aus Drittstaaten
  • Rotationsarbeitskräfte aus Drittstaaten

Nachdem Personen aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten (für die beim Arbeitsmarkt noch Übergangsfristen gelten) Sichtvermerksfrei sind und schon Niederlassungsfreiheit genießen, kann für sie sofort eine Beschäftigungsbewilligung beantragt werden.

Eine Sicherungsbescheinigung zu bekommen ist jedoch nicht so einfach. Diese darf vom AMS nämlich nur ausgestellt werden wenn es nicht möglich ist die freie Stelle mit inländischen, oder bereits niedergelassenen ausländischen, Personen zu besetzen. Der derzeitigen Lage und prognostizierten Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt darf dem auch nichts entgegenstehen.

Wurde eine Sicherungsbescheinigung für eine ausländische Arbeitskraft ausgestellt, so kann diese Person um Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung ansuchen. Der Arbeitgeber selbst benötigt noch eine Beschäftigungsbewilligung, die normalerweise ohne weitere Probleme ausgestellt wird.

Die Sicherungsbescheinigung ist maximal 26 Wochen lang gültig.

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Category: Arbeiten

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