Beschäftigungsbewilligung für türkische Staatsangehörige
Für türkische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen des Assoziationsratsbeschlusses EWG- Türkei aus 1980 erfüllen, werden Beschäftigungsbewilligungen unter besonderen Bedingungen ausgestellt. Die Voraussetzungen sind:
- Weiterbeschäftigung bei einem Arbeitgeber, bei dem der Assoziationsarbeitnehmer bzw die -arbeitnehmerin schon zuvor ein Jahr lang mit Beschäftigungsbewilligung gearbeitet hat. Alternativ kann in diesen Fällen auch eine Arbeitserlaubnis beantragt werden;
- mindestens dreijähriger legaler Aufenthalt in Österreich als Familienangehöriger oder -angehörige eines türkischen Staatsbürgers, der in Österreich dem regulären Arbeitsmarkt angehört. Es muss ein gemeinsamer Wohnsitz bestehen
- Kinder mit türkischem Elternteil, der wenigstens drei Jahre in Österreich ordnungsgemäß beschäftigt ist oder war.
- Kinder mit türkischem Elternteil, die eine Berufsausbildung in Österreich anstreben, sofern der Elternteil in Österreich ordnungsgemäß beschäftigt ist oder war.
Eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Assoziationsratsbeschluss (ARB 1/80) ist, wie die reguläre Beschäftigungsbewilligung, vom Arbeitgeber zu beantragen, sofern der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts Anspruch auf die Ausstellung eines Niederlassungsnachweises (eventuell auch eines Befreiungsscheines) hat.
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