Eintritt in den Mietvertrag beim Tod des Hauptmieters
Endet ein Mietvertrag automatisch wenn der Hauptmieter stirbt? Die Antwort lautet: Nein. So wie auch bei anderen Verträgen ist auch ein Mietvertrag nicht automatisch durch einen Todesfall beendet. Er muss wie andere Verträge gekündigt werden. Durch den Todesfall liegt aber ein triftiger Kündigungsgrund vor. Aber muss man den Mietvertrag überhaupt kündigen? Hier muss man Unterscheidungen beachten:
Wohnung unterliegt überhaupt nicht dem Mietrechtsgesetz:
In einem solchen Fall können die Erben in den Mietvertrag einsteigen. Er kann jedoch sowohl vom neuen Mieter wie auch vom Vermieter unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
Wohnung unterliegt voll oder teilweise dem Mietrechtsgesetz:
Hier darf eine Reihe von Personen in den Mietvertrag einsteigen, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Außerdem muss ein dringendes Wohnungsbedürfnis bestehen. Folgende Personen dürfen in so einem Fall in den Mietvertrag einsteigen:
- Ehepartner
- Verwandte in gerader Linie wie Kinder, Enkelkinder usw.
- Geschwister
- Wahlkinder
- Lebensgefährten
Im Gegensatz zur Mietrechtsabtretung dürfen hier auch Lebensgefährten in den Mietvertag einsteigen. Er oder sie muss jedoch schon zumindest drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder zeitgleich mit dem verstorbenen Hauptmieter eingezogen sein.
Wie geht das Ganze vor sich?
Verstirbt der Hauptmieter so tritt man automatisch in den Mietvertrag ein (wenn oben stehende Kriterien erfüllt sind). Möchte man das nicht, so muss man innerhalb von 14 Tagen dem Vermieter mitteilen, dass man das Mietverhältnis nicht fortsetzen möchte. Mit dem Eintritt in den Mietvertrag ist man auch voll haftbar für alle Verbindlichkeit aus der Mietzeit des verstorbenen Vormieters. Sind mehrere Personen berechtigt in den Mietvertrag einzusteigen so treten sie alle mit den gleichen Rechten ein, sofern sie das wollen.