Wahlen in Österreich
Laut Verfassung gilt in Österreich das gleiche, unmittelbare, persönliche, freien und geheime Wahlrecht der Männer und Frauen, das nach den Grundsätze des Verhältnisswahlrechts ausgeübt wird . Was das genau heißt und unter welchen Voraussetzungen man an welchen Wahlen teilnehmen darf, soll hier geklärt werden.
Das allgemeine Wahlrecht hält fest, dass alle österreichischen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen das Recht haben, mit ihrer Stimmabgabe an einer Wahl teilzunehmen. Neben der Wahl des Bundespräsidenten ist es möglich auf Bundesebende den Nationalrat zu wählen, auf Landesebene die Landtage und auf Gemeindeebene den Gemeinderat. Außerdem können die österreichischen Abgeordneten für das Europäische Parlament gewählt werden.
Nicht österreichische EU-Bürger und EU-Bürgerinnen (mit Hauptwohnsitz in Österreich) haben das Recht, an Gemeinderatswahlen bzw. in Wien an Bezirksvertretungswahlen sowie an Europawahlen teilzunehmen. Um an der Europawahl teilnehmen zu können müssen sich die EU-Bürger in eine Europawählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eintragen lassen.
Unterschieden wird zwischen aktiven und passiven Wahlrecht. Das aktive Wahlrecht berechtigt zur Stimmenabgabe. Es wird durch ein bestimmtes Alter erreicht, das sich je nach Bundesland und Wahl voneinander unterscheidet.
Von passivem Wahlrecht spricht man, wenn eine Person dazu berechtigt ist, sich als Kandidat oder Kandidatin für eine Wahl aufstellen zu lassen. Hier gelten wiederum genau festgelegte Altersbestimmungen.
Ein Ausschluss vom Wahlrecht kann vorliegen, wenn die betreffende Person straftechtlich zu mehr als einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Die Stimmabgabe kann nur erfolgen, wenn ein amtlicher Stimmzettel von der zuständigen Wahlbehörde aufgelegt wird.
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