Gewährleistung
Die Gewährleistung beinhaltet alles, für das ein Händler beim Verkauf eines Fahrzeuges gesetzlich einstehen muss. Das betrifft sämtliche Mängel die schon beim Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden oder angelegt waren.
Hier sind aber mehrere Dinge zu beachten:
Wenn ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Verkauf auftritt, so nimmt der Gesetzgeber an, dass der Mangel schon ursprünglich vorhanden war. Der Händler ist in einem solchen Fall beweispflichtig. Das heißt, er muss den Beweis antreten dass der Mangel erst nach Verkauf entstanden ist. Diese Beweispflicht ist allerdings nicht immer so gelegen. Bricht ein Teil zum Beispiel nach mehr als 10.000km Fahrleistung so kann diese wieder entfallen.
Nach diesen 6 Monaten liegt es am Käufer zu beweisen, dass ein Mangel schon zuvor vorhanden war. Die Klagefrist liegt hier bei 2 Jahren. Ist ein Gebrauchtwagen nicht jünger als 1 Jahr, so kann die Frist auch auf 1 Jahr verkürzt werden.
Wichtig: Manchmal versuchen Händler die Gewährleistungsplicht gegenüber dem Verkäufer vertraglich auszuschließen. Das ist nicht zulässig!
Wurde die Gewährleistungspflicht festgestellt, so ist der vertragliche Zustand innerhalb einer angemessenen Frist kostenlos herzustellen. Es darf nicht vom Vertrag zurückgetreten werden.