Eintritt in eine religiöse Gemeinschaft
Wer einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Bekenntnisgemeinschaft beitreten möchte muss sich üblicherweise direkt an die jeweilige Glaubensgemeinschaft wenden. Das Pfarramt, Sekretariat o.ä. vermerkt dies üblicherweise in einem Kirchenbuch oder ähnliches. Eine Meldung an die zuständige staatliche Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat oder Magistratisches Bezirksamt) erfolgt durch die religiöse Gemeinschaft nicht. Aber es steht einem Mitglied einer religiösen Gemeinschaft frei diese beispielsweise auf einem Meldezettel zu vermerken.
Für Kinder gibt es besondere Bestimmungen, welches die Wahl der Religionszugehörigkeit betrifft:
- Bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres: Die Eltern dürfen ohne jegliche Mitbestimmung des Kindes die Religionszugehörigkeit bestimmen.
- Zwischen dem 10. und 12. Lebensjahr: Die Eltern bestimmen zwar die Religionszugehörigkeit, aber das Kind muss angehört werden.
- Zwischen den 12. und dem 14. Lebensjahr: Ohne die Zustimmung des Kindes dürfen die Eltern die Religionszugehörigkeit des Kindes nicht mehr wechseln.
- Ab dem 14. Lebensjahr: Das Kind darf selbstständig entscheiden welcher Religionsgemeinschaft es angehören möchte.
Was sonst zu erfüllen ist, um der religiösen Gemeinschaft anzugehören, regeln die jeweiligen Gemeinschaften für sich selbst. Wer sich dafür interessiert wendet sich am besten an die jeweilige Gemeinschaft.