Unterhaltsansprüche bei einer Scheidung

| 4. Januar 2012 | 0 Comments

Bei den eigenen Unterhaltsansprüchen nach einer Scheidung unterscheidet das Gesetz zwei Gruppen: Scheidungen mit und ohne Schuldspruch. Es besteht aber hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtungen kaum praktische Unterscheidung.

Scheidungen ohne Schuldspruch
Es spielt in der Praxis kaum eine Rolle ob es bei einer Scheidung einen Schuldspruch gibt oder nicht. Muss der Ex-Ehepartner z.B. das gemeinsame Kind pflegen und erziehen und kann deshalb nicht arbeiten, so muss eine Unterhaltszahlung getätigt werden. Hat der Ex-Ehepartner während der Ehe den Haushalt geführt und deshalb aufgrund nicht getätigter Ausbildung usw. kaum eigene Erwerbsmöglichkeiten so ist auch Unterhalt zu zahlen. Auch wenn der Ex-Ehepartner Schuld an der Scheidung ist.

Scheidung mit Schuldspruch
Wird bei der Scheidung eine Schuld ausgesprochen, so gibt es drei mögliche Arten:

Alleinverschulden
Wird ein Ehepartner alleinig schuldig gesprochen, verfügt dieser Ehepartner über ausreichend Einkommen (und der andere Partner nicht) so hat der nicht schuldig geschiedene Ehepartner Anspruch auf Unterhalt. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Einkünften. Es soll damit ein angemessenes Leben ermöglicht werden. Wie hoch der Prozentsatz genau ist richtet sich individuell nach dem Einzelfall. Nach gerichtlicher Praxis sind es derzeit so rund 33% des Nettoeinkommens.

Geteiltes Verschulden
In einem solchen Fall bestehen prinzipiell keine Unterhaltsansprüche. Ausnahme gibt es jedoch auch hier und wird unterschiedlich je Einzelfall beurteilt. Kommt es zu Unterhaltszahlungen so sind die jedoch deutlich geringer als bei Alleinverschulden.

Scheidung mit Ausspruch des Zerrüttungsverschuldens
Wird die Zerrüttungsverschuldung gegenüber dem Kläger ausgesprochen, so behält der Beklagte den Anspruch auf Unterhalt wie bei einer noch aufrechten Ehe.

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  • bosnisches scheidungsrecht

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Category: Leben, Scheidung

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